Um am Luftverkehr teilnehmen zu können braucht man eine entspechende Lizenz. Diese hängt von der
Art des Luftfahrzeugs ab, welches man steuern möchte. Weiterhin wird unterschieden, ob man zu
privaten oder beruflichen Zwecken in die Luft geht. Wenn man mit dem Fliegen Geld verdienen will,
dann muß man eine Lizenz für Berufspiloten erwerben. Diese Regel gilt allerdings nicht für Fluglehrer
und Schlepp-Piloten oder die berufliche Anfertigung von Luftbildern.
Diese Seite soll sie kurz über die verschiedenen privaten Luftfahrerscheine informieren. Im
rechten oberen Menü können sie eine Luftfahrzeugart aussuchen.
Ein Luftfahrerschein muss immer wieder verlängert werden um gültig zu sein. Es gibt hiervon Ausnahmen, die weiter unten erklärt werden. Auch zwischen den Verlängerungsintervallen sind mehr oder weniger komplizierte Regeln einzuhalten, um die jeweilige Berechtigung auch ausüben zu dürfen. Zum Beispiel muss ein Flugzeugführer in den letzten 90 Tagen mindestens drei Starts und Landungen mit einem vergleichbaren Flugzeug durchgeführt haben, um Passagiere mitnehmen zu dürfen.
Zum Führen von Segelflugzeugen benötigt man diese Lizenz, die auf Lebenszeit ausgestellt wird. Zum Erwerb des Scheins ist ein Kursus in Sorformaßnahmen am Unfallort, die theoretische Ausbildung und Flugausbildung notwendig. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation, Metereologie, Aerodynamik, Technik, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. Die Flugausbildung umfasst 25 Stunden in den letzten vier Jahren vor dem Scheinerwerb, davon 15 Stunden im Alleinflug. Der erste Alleinflug kann mit 14 Jahren absolviert werden. Die Lizenz kann mit 16 Jahren erworben werden.
Segelflugzeuge können auf unterschiedliche Art und Weise in die Luft gebracht werden. Für die jeweilige Startart (Gummiseil, Winde, F-Schlepp, Selbststart) muss eine entsprechende Erlaubnis in dem Schein eingetragen sein.
Um die Berechtigung auch ausüben zu dürfen ist ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis notwendig. Zum eigenverantwortlichen Führen eines Segelflugzeugs muss der Pilot in den letzten 24 Monaten mindestens 25 Starts und Landungen durchgeführt haben, mindestens 5 davon mit der beabsichtigten Startart.
Ein Reisemotorsegler (touring motor glider) ist ein eigenstartfähiges Luftfahrzeug mit einem nicht
einklappbaren Propeller. Es handelt sich im Prinzip um kleine ein- oder zweisitzige Motorflugzeuge mit
einem maximalen zulässigen Abfluggewicht von 850 kg. Bei relativ großer Flügelspannweite und -streckung
verfügen sie bei abgeschaltetem Triebwerk über eine relativ gute Gleitfähigkeit.
Für diese Flugzeugklasse gibt es keine eigene Lizenz (mehr). Um diese fliegen zu dürfen muss man über eine
entsprechende Klassenberechtigung verfügen. Eine solche kann entweder auf der Basis einer Segelfluglizenz (GPL)
oder einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer (PPL-A) erworben werden und wird dann jeweils in diese Lizenz
als Berechtigung eingetragen.
Inhaber einer PPL-A können nach Einweisung durch einen Fluglehrer (mindestens 5 Flugstunden, mindestens 10 Landungen mit Lehrer, davon 5 mit abgestelltem Triebwerk, desgleichen nochmal im Alleinflug) und nach einer praktischen Prüfung die Klassenberechtigung TMG erhalten.
Segelflugpiloten müssen eine zusätzliche theoretische und fliegerische Ausbildung absolvieren. Die Praxis muss dabei mindestens 10 Flugstunden und mindestens 20 Alleinstarts und -landungen umfassen. In der Flugausbildung finden An- und Abflüge auf kontrollierte Flugplätze statt. Desweiteren ist ein mindestens 270 km großes Dreieck mit zwei Zwischenlandungen als Navigationsübung einmal mit und einmal ohne Lehrer zu fliegen. Nach einer theoretischen Ergänzungsprüfung beim Luftamt und einer praktischen Prüfung wird die Berechtigung eingetragen.
Die Berechtigung zum Führen eines Reisemotorseglers setzt jederzeit erstens eine gültige medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zweitens mindestens 12 Flugstunden auf Motorsegler, Motorflugzeug oder aerodynamisch gesteuertem Ultraleichtflugzeug und drittens einen Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit Fluglehrer in den letzten 24 Monaten voraus.
Von dieser Lizenz gibt es zwei Ausprägungen, erstens PPL-A (national) und zweitens PPL-A (JAR-FCL).
Die erste berechtigt zum Führen von Motorflugzeugen bis zu einer maximalen Abflugmasse von 750 kg. Es gibt aber neben der Klassenberechtigung Motorsegler auch eine für Flugzeuge bis zur maximalen Abflugmasse von 2000 kg. Voraussetzungen sind der Nachweis eines Kursus für Sofortmaßnahmen am Unfallort, eine theoretische und eine fliegerische Ausbildung. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation, Metereologie, Aerodynamik, Technik, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. Die Flugausbildung umfasst 35 Stunden in den letzten vier Jahren vor dem Scheinerwerb, 10 davon im Alleinflug. Der erste Alleinflug kann mit 16 Jahren absolviert werden. Die Lizenz erhält man frühestens mit 17.
Die Lizenz wird nach bestandener Prüfung mit einer Gültigkeit von 60 Monaten ausgestellt. Die Berechtigung darf nur mit einem gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnis ausgeübt werden. In den letzten 24 Monaten müssen 12 Flugstunden mit Motoflugzeug, Motorsegler oder aerodynamisch gesteuertem Ultraleichtflugzeug absolviert worden sein. Davon mindestens 6 Stunden als verantwortlicher Pilot und eine Stunde als Übungsflug mit Fluglehrer.
Für die PPL-A (JAR-FCL) werden zusätzlich Kenntnisse in Intrumentenkunde und Funknavigation erwartet. Die praktische Flugausbildung ist 10 Stunden länger. Diese Lizenz kann man als europäischen Pilotenschein auffassen. Im Prinzip können damit im Ausland auch Flugzeuge, die nicht in Deutschland registriert sind, geflogen werden. Desweiteren können im Prinzip alle Lufträume genutzt werden und die Lizenz kann relativ leicht auf Nachtflug erweitert werden.
Die Bedingungen zur Ausübung der Berechtigungen nach dieser Lizenz sind etwas strenger. Der Schein muss alle zwei Jahre verlängert werden. Dies kann ein dazu qualifizierter Fluglehrer übernehmen. Der Pilot muss dazu natürlich in Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses sein. Desweiteren müssen in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung mindestens 12 Flugstunden mit Luftfahrzeugen nach den eingetragenen Klassen absolviert worden sein. Mindestens 6 davon als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und eine als Übungsflug mit Fluglehrer. Flugstunden auf Ultraleichtflugzeugen werden nicht angerechnet!
Hubschrauber sind Luftfahrzeuge, die durch einen oder mehrere motorisch angetriebene Drehflügel Auftrieb und Vortrieb erhalten. Dies grenzt sie zum Beispiel von Tragschraubern ab, die auch Drehflügel besitzen, die aber nicht für den Vortrieb sorgen und im Flug auch nicht motorisch angetrieben sind.
Die PPL-H berechtigt zum privaten Führen von Hubschraubern. Bei Hubschraubern gibt es keine
Klassenberechtigungen. Stattdessen muss ein Hubschrauberpilot eine Musterberechtigung für jeden
Hubschraubertyp den er bewegen will vorweisen.
Voraussetzungen für den Lizenzerwerb sind der Nachweis eines Kursus für Sofortmaßnahmen am
Unfallort, eine theoretische und eine fliegerische Ausbildung. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk,
Navigation, Metereologie, Aerodynamik, Technik, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches
Leistungsvermögen. Die fliegerische Ausbildung umfasst mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer, wobei
mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit enthalten sein müssen. Desweiteren 10 Alleinflugstunden
mit einem Alleinflug über eine Distanz über mindestens 185 km und zwei Zwischenlandungen.
Der erste Alleinflug darf mit 16 Jahren durchgeführt werden. Das Mindestalter für den Lizenzerwerb beträgt
17 Jahre.
Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung auf dem in der Ausbildung verwendeten Muster wird eine Lizenz für 60 Monate ausgestellt. Die Musterberechtigung gilt aber nur für 1 Jahr. Um einen Hubschrauber legal fliegen zu können benötigt der Pilot ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis, die Lizenz und eine gültige Musterberechtigung für den Hubschrauber mit dem geflogen werden soll. Die Musterberechtigung muß jährlich durch einen Checkflug mit Prüfer und mindestens 2 Flugstunden auf dem jeweiligen Muster in den letzten 12 Monaten vor Verlängerung erneuert werden.
Die Definition der Luftsportgeräte ist willkürlich. Offiziell werden Luftfahrtzeuge bei denen die Ausübung von Sport im Vordergrund steht in diese Gruppe eingeordnet. Historisch handelt es sich um mehr oder weniger neuartiges Gerät, welches in die bestehenden Klassen nicht eingeordnet werden konnte. Zur Zeit gehören hierzu die Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge. Die Ultraleichtflugzeuge werden nochmals in aerodynamisch und gewichtskraft gesteuerte Flugzeuge unterschieden. Seit kurzem besteht noch eine dritte Gruppe, die Tragschrauber.
Zum Erwerb benötigt man einen Kursus der Sofortmaßnahmen am Unfallort, eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation bzw. Freifall, Metereologie, Technik mit ggf. pyrotechnischer Einweisung, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. In der Praxis müssen je nach Gerät verschieden viele Flug- bzw. Übungsstunden absolviert werden. Für aerodynamisch gesteuerte UL zum Beispiel 30 Stunden.
Der Luftsportgeräteführerschein wird für 60 Monate ausgestellt. Die Berechtigung darf ausgeübt werden, wenn neben einer ausreichenden Übung ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegt. Was ausreichende Übung ist wird vom Beauftragten beschlossen und veröffentlicht. Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber dürfen zum Beispiel nur geflogen werden, wenn in den letzten 24 Monaten mit vergleichbaren Flugzeugen (Flugzeuge, Motorsegeler, UL) mindestens 12 Flugstunden absolviert wurden. Mindestens eine Stunde davon als Übungsflug mit Fluglehrer. Für das mitnehmen von Passagieren muss eine Passagierflugberechtigung erworben werden.
Für Ballone ist keine JAR-FCL Lizenz eingeführt worden. Es bleibt bei einer nationalen Erlaubnis. Das Volumen von Ballonen reicht von 500 m3 (Einmann-Ballon) bis 12.000 m3 (Ballon für ca. 18 Personen). Je nach Ballonvolumen werden diese in Größenklassen eingeteilt. Ohne weitere Zusätze gilt diese Lizenz für Ballone der Größenklasse 1 bis 4250 m3 und einem Korb für maximal 6 Personen. Zum Erwerb der Lizenz muss man 17 Jahre alt sein und einen Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort nachweisen sowie eine theoretische und praktische Ausbildung absolvieren. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation, Metereologie, Aerodynamik, Technik, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen.
Die praktische Ausbildung hängt davon ab ob man Heißluftballone oder Gasballone fahren möchte. Findet die Ausbildung auf Gasballonen statt, dann müssen mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungsfahrten einer durchschnittlichen Fahrtdauer von mindestens 2 Stunden absolviert werden. Auf Heißluftballonen müssen mindestens 20 Aufrüstungen und 20 Ausbildungsfahrten durchgeführt werden. In der Ausbildung mit dem Heißluftballon sind mindestens 50 Starts und Landungen enthalten.
Die Lizenz zum Führen von Freiballonen wird nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung unbefristet erteilt. Für die Erteilung ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Die Berechtigung darf nur mit einem gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnis ausgeübt werden. Außerdem muß zum eigenverantwortlichen Führen eines Freiluftballons in den letzten 12 Monaten mindestens eine Fahrt mit mindestens 1 Stunde Fahrtdauer durchgeführt worden sein.
Die Lizenz kann nach 50 Stunden Fahrzeit als verantwortlicher Ballonführer auf eine Berufslizenz erweitert werden. Es gelten dann aber andere Verlängerungsbedingungen. Es gibt auch Erweiterungen für andere Größenklassen und für Nachtfahrten.
Luftschiffe sind derzeit relativ selten und es gibt auch nur wenige Piloten. Die Lizenz für Luftschiffführer unterscheidet nicht zwischen privatem und beruflichem. Wie bei den Hubschraubern gibt es keine Klassenberechtigung. Der Luftschiffführer benötigt für jedes von ihm gefahrene Gerät eine Musterberechtigung. Zum Erwerb benötigt man einen Kursus in Erster Hilfe, eine mindestens 300 stündige Theorieausbildung inklusive Flugfunk in deutscher und englischer Sprache und die praktische Fahrausbildung.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 50 Fahrstunden. Es müssen dabei zum Beispiel Fahrten mit mehr als 10 Stunden Dauer oder über 150 km Strecke durchgeführt werden. Landungen bei Nacht und das Festmachen sowie Lösen am Mast gehören obligatorisch dazu.
Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung (zuständig ist das Bundesluftfahrtamt) wird die Lizenz für 60 Monate erteilt. Für das Ausbildungsmuster wird eine Musterberechtigung eingetragen. Die Berechtigung erlaubt das Führen von Luftschiffen bei Tag und Nacht nach Sichtflugregeln zu privaten und beruflichen Zwecken. Man kann zusätzlich auch eine Instrumentenberechtigung für Luftschiffe erwerben.
Ein Luftschiff darf nur von einem Piloten geführt werden, der in den letzten 12 Monaten vor dem Start eine Befähigungsprüfung auf dem jeweiligen Muster mit Prüfer gefahren ist und ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis besitzt.
Flugmodelle mit einer Masse von mehr als 25 kg müssen nach LuftVZO genau wie anderes Luftfahrtgerät zugelassen werden. Bis 150 kg ist hierfür der dazu Beauftragte berechtigt. Flugmodelle über 150 kg Masse müssen über das Bundesluftfahrtamt zugelassen werden und müssen neben der Musterzulassung eine Verkehrszulassung erhalten.
Steuerer von Flugmodellen mit mehr als 25 kg benötigen eine Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. DMFV und DAeC, die vom Bundesministerium für Verkehr beauftragt sind, die Prüfungen abzunehmen (bis 150 kg) und die Ausweise auszustellen, haben den Prüfungsumfang für diese Lizenz festgelegt. Es muss eine theoretische und praktische Prüfung absolviert werden. Inhaber einer Lizenz für Großflugzeuge brauchen den theoretischen Teil nicht. Diese Berechtigung kann frühestens mit dem 16. Geburtstag erworben werden.
Falls jemand unbemannte Flugzeuge mit mehr als 150 kg Masse steuern will, dann ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde für den Erlaubniserwerb zuständig.